Wann Schenkungen sinnvoll sind
Mitunter kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes als Schenkung zu übertragen. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei höheren Vermögenswerten Steuerfreibeträge ausgenutzt werden sollen“, sagt Christina Unterberger, Fachanwältin für Erbrecht.
„Schenkungen unter Lebenden werden grundsätzlich wie Erbschaften behandelt. Wie beim Erbe hat der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500 000 Euro. Kinder haben gegenüber je dem Elternteil einen Freibetrag von jeweils 400 000 Euro, bei dem keine Schenkungssteuern anfallen. Zudem steht dem Beschenkten der Steuerfreibetrag nach zehn Jahren erneut in voller Höhe zu.“
Eltern oder Großeltern können mit Schenkungen nachfolgende Generationen unterstützen – etwa beim Aufbau einer beruflichen Existenz, beim Kauf einer Immobilie oder zum Abbau von Schulden. Da Menschen heute immer älter werden, erben Kinder oft erst dann, wenn sie selbst bereits in Rente sind und sich eigene Vermögenswerte geschaffen haben. Sie erhalten das Erbe also zu einem Zeitpunkt, an dem sie eigentlich nicht mehr darauf angewiesen sind. Eine Schenkung zu einem früheren Zeitpunkt hätte ihnen mehr geholfen.
So reduzieren Sie Pflichtteilsansprüche von Kindern
Christina Unterberger nennt noch einen weiteren Grund für eine Schenkung: „der Wunsch, ganz gezielt Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren, wenn diese aufgrund einer testamentarischen Verfügung nicht Erben werden sollen“. Ist im Schenkungsvertrag eine Anrechnungsbestimmung vermerkt, wird die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet. ErblasserInnen können so die Höhe des Pflichtteils verringern, den sonst die Erben aus der Erbmasse zahlen müssen.Experten warnen jedoch davor, unüberlegt Vermögen zu einem frühen Zeitpunkt zu übertragen. Es können unvorhersehbare Ereignisse eintreten, bei denen das Vermögen selbst gebraucht wird. Vorsicht sei auch bei der Schenkung von selbst bewohnten Immobilien geboten. Denn es komme immer wieder vor, dass Schenkende von ihren möglichen Erben aus dem Haus herausgedrängt werden. Christina Unterberger empfiehlt, die jeweiligen Umstände und Ziele genau zu prüfen und sich fachkundig beraten zu lassen: „Der Schenkungsvertrag bedarf notarieller Beurkundung. Durch bestimmte vertragliche Gestaltungen können Rechte des Schenkenden abgesichert werden.“
Autorin: Gabriele Klöckner
aus: KDFB Engagiert 6/2018