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VerbraucherService Bayern gewinnt Verfahren gegen Amazon

29.03.2023

Das Landgericht München gibt der Klage des VerbraucherService Bayern im KDFB (VSB) statt, der dem Online-Händler Amazon die Irreführung von Verbraucher*innen vorgeworfen hatte. Das Gericht untersagt dem Unternehmen zusammen mit dem Verkauf von Mobiltelefonen auf dem Amazon Marketplace Geräteversicherungen an­zubieten, bei denen ein Versicherungsschutz für Mobilfunkgeräte nicht vorgesehen ist.

Versicherungsschutz exklusive Smartphone

Wer über den Amazon-Marketplace ein Smartphone erwirbt, bekommt häufig  eine dazu passende Geräteversicherung angeboten. Was aber, wenn eine solche Versiche­rung Smartphones gar nicht versichert? Ein solcher Fall lag dem Landgericht München (LG) auf Betreiben des VSB vor. Offenbar hatte der eigentliche Verkäufer (Drittanbieter) des angebote­nen Smartphones dieses falsch ein kategorisiert, was dazu führte, dass Amazon das Angebot automatisch mit einem Versicherungsprodukt verknüpfte, das gar keinen Versicherungsschutz für Smartphones vorsah beziehungsweise diesen sogar explizit ausschloss.

Aufklärung im Kleingedruckten irreführend

Da erst nach dem Anklicken mehrerer Links im Kleingedruckten zu erkennen war, dass der Ver­sicherungsschutz keine Mobilfunkgeräte umfasste, war das Angebot – so das Gericht – irreführend. Das LG München verurteilte Amazon antragsgemäß dazu, derart irreführende Ange­bote künftig zu unterlassen. „Das spannende an der Entscheidung ist weniger die Feststellung, dass das Angebot auf dem Marketplace irreführend war. Dass ein Smartphone nicht gemeinsam mit einer Gerätever­sicherung angeboten werden darf, die das Gerät gar nicht versichert war im Grunde klar“, so Jochen Weisser, Syndikusrechtsanwalt beim VSB. „Amazon vertrat aber den Standpunkt, für das irrefüh­rende Angebot nicht verantwortlich zu sein, da das Unternehmen lediglich eine Plattform für Drittanbieter zur Verfügung stelle und das irreführende Angebot auf einem Fehler des Smart­phone-Verkäufers beruht habe.“ Diese Argumentation ließ das Gericht aber nicht gelten und stellte klar, dass Amazon hier als Ver­sicherungsmakler anzusehen ist, der gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt. In diesem Falle könne sich das Unternehmen nicht auf die sogenannte Providerhaftung berufen, sondern hafte unmittelbar selbst für das irreführende Angebot.

VSB/ko

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