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Kein höheres Elterngeld für arbeitslose Schwangere

14.03.2023

Frauen haben keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld, wenn sie wegen der Schwangerschaft ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten und arbeitslos waren. Dies stellte das Bundessozialgericht in einer am Freitag in Kassel veröffentlichten Entscheidung klar. Demnach kann eine Frau nicht verlangen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes jene Monate nicht berücksichtigt werden, in denen sie wegen der Schwangerschaft nicht arbeiten konnte. Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich anhand des in den zwölf Monaten vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden nicht einberechnet, was somit ein niedrigeres Elterngeld zur Folge hat. Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Kamerafrau. Dabei war sie mit aufeinander folgenden, befristeten Verträgen angestellt. Als sie schwanger wurde, war sie gerade arbeitslos und konnte dann die auch körperlich belastende Arbeit nicht mehr aufnehmen. Sie hatte daraufhin bei der Berechnung des Elterngeldes gefordert, statt der Monate der Arbeitslosigkeit die zuvor liegenden Monate mit Erwerbseinkommen heranzuziehen. Das Bundessozialgericht lehnte dies nun letztinstanzlich ab. Das Elterngeldgesetz habe hier klare Regeln geschaffen. Ausnahmen bei der Verschiebung des Berechnungszeitraums gebe es nur in sehr wenigen Fällen: beispielsweise bei Einkommensverlusten wegen einer Erkrankung infolge einer Schwangerschaft. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen.

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