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Das ist beim Testament zu beachten

Nur handschriftlich! Damit ein Testament gültig ist, müssen Formalien eingehalten werden. Illu: Natascha Römer

17.05.2018

Ein Testament kann man zusammen mit einem Notar oder einer Notarin aufsetzen. Meist wird aber die Form des eigenhändigen Testamentes gewählt. Bei komplizierten Vermögens- und Familienverhältnissen ist es jedoch ratsam, sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht beziehungsweise von einem Notar oder einer Notarin beraten zu lassen. 
Was muss ich beachten, damit mein Testament auch gültig ist? 
Damit ein Testament gültig ist, müssen bestimmte Formalien eingehalten werden. „Voraussetzung ist, dass derjenige, der ein eigenhändiges Testament errichtet, volljährig ist und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“, so Christina Unterberger, Fachanwältin für Erbrecht in Berlin. „Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung muss der letzte Wille von Anfang bis Ende handschriftlich und selbst geschrieben werden. Ein Ausdruck mit dem Computer ist unwirksam. Das Testament muss mit Ort und Datum versehen und mit vollem Namen unterschrieben werden. Für gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern besteht die Möglichkeit, dass nur ein Ehegatte das Testament schreibt und der andere seinen Willen durch seine Unterschrift nebst Datum und Ortsangabe bekräftigt. Ein Testament sollte man in regelmäßigen Abständen überprüfen, damit eventuelle Änderungen in den Lebensumständen berücksichtigt werden können. Es kann auch widerrufen oder geändert werden.
“Was ist ein „Berliner Testament“?
Normalerweise haben Kinder bereits nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf einen Teil des Erbes. Beim „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass der Nachlass erst nach dem Tod auch des zweiten Ehepartners an die Kinder oder andere Erbberechtigte fällt. Dabei sollten Paare beachten, dass das Testament nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin vom länger Lebenden nur geändert werden kann, wenn ihm oder ihr im Testament die Vollmacht zur alleinigen Änderung zugesprochen wird. Das Berliner Testament können nur gültig verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare aufsetzen. Bei einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. 
Kann ich jemanden enterben?
ErblasserInnen können in ihrem Testament einen nahen Angehörigen ausdrücklich als Erben ausschließen („enterben“), ohne das begründen zu müssen. Das heißt aber nicht, dass Enterbte leer ausgehen. Die nächsten Angehörigen – also Kinder, Enkel, Eltern und gültig verheiratete EhepartnerInnen – haben ein Anrecht auf einen sogenannten Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Erbes, das ihnen gesetzlich zustehen würde. Nur in sehr seltenen Fällen kann auch der Pflichtteil entzogen werden. Etwa wenn eine erbberechtigte Person dem Erblasser oder der Erblasserin nach dem Leben trachtet. Oder wenn die Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Wie sollte ich mein Testament aufbewahren?
Ein Testament sollte so aufbewahrt werden, dass Erben Zugang zum Aufbewahrungsort haben und es auch finden können. Um sicherzugehen, kann man sein Testament und alle Urkunden, die in einem Erbfall relevant sind, beim Nachlassgericht hinterlegen. Das kostet pauschal 75 Euro und schützt vor Missbrauch. Seit 2012 werden alle Testamente, die bei einem Notar oder beim Nachlassgericht hinterlegt werden, in ein Zentrales Testamentsregister eingetragen, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. Jede Registrierung kostet 15 Euro Gebühren. Das Register wird von Amts wegen bei jedem Sterbefall geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen vorhanden sind.
Muss ich ein Erbe annehmen?
Sobald man weiß, dass man als Erbe eingesetzt ist, hat man sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob man das Erbe ausschlagen oder antreten will. Wird ein Erbe angetreten, muss der Erbe auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers und Kosten im Zusammenhang mit dem Erbvorgang übernehmen. Es ist nicht möglich, nur die Schulden abzulehnen und das Vermögen zu behalten. Lehnt man das Erbe ab, entfällt auch der Pflichtteil sowie ein Anspruch auf Nachlassgegenstände. ExpertInnen raten, vor Erbantritt genau zu prüfen, was zum Nachlass gehört, welche Verbindlichkeiten mit der Annahme des Erbes eingegangen werden und ob das Erbe ausreicht, um alles zu bezahlen. Wenn der Erbe von der Erbschaft weiß und er sie nicht form- und fristgerecht ausschlägt, gilt das Erbe als angenommen. 
Autorin: Gabriele Klöckner
aus: KDFB Engagiert 6/2018

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